(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)gemäß § des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer LeistungBerechnung...
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