Hocheffizienznachweis in Deutschland
Neben dem Nachweis eines Nutzungsgrades von mehr als 70% für den Zeitraum, für den der BHKW-Betreiber die Energiesteuer zurück erstattet haben will, müssen für das Steuerjahr 2023 auch Nachweise erbracht werden, dass die BHKW-Anlage hocheffizient im Sinne der EU-Richtlinie 2004/8/EG und die KWK-Anlage noch nicht vollständig abgeschrieben ist.
Der Hocheffizienznachweis kann für KWK-Anlagen gemäß § 99b Satz 1 Nr. 2 EnergieStV mittels einer Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Da aber das Hocheffizienzkriterium erst durch die Novelle des KWK-Gesetzes im Jahre 2009 als Bedingung für eine KWK-Förderung festgelegt wurde, erscheint es logisch, dass diese vereinfachende Regelung auch nur für KWK-Anlagen gilt, die seit dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind.
Für kleine Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung, die ab Ende Juli 2012 in Betrieb gesetzt wurden, reicht ggf. eine Kopie der BAFA-Eingangsbestätigung über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung aus (§ 99b Satz 1 Nr. 3 EnergieStV).
Für bestehende Biomasse-KWK-Anlagen zum Zwecke der Stromsteuerbefreiung (siehe Bericht „Änderungen bei Energie- und Stromsteuer 2024„) müssen meist Hocheffizienz-Nachweise von Sachverständigen angefertigt werden. Hier liegen in den meisten Fällen keine Zulassungen nach dem KWK-Gesetz samt den oben dargestellten vereinfachten administrativen Vorgaben vor.